Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen Royalking AG (Stand Mai 2016) Gültig ab 01.05.2016

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden Grundlage für sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen der Royalking AG (nachfolgend „Firma“) und
dem Kunden. Sie sind integrierender Bestandteil der vertraglichen Abmachungen zwischen der Firma und dem Kunden, soweit im Vertrag keine Abweichungen davon
vorgesehen sind. Änderungen oder Ergänzungen der AGB in Einzelverträgen bedürfen der schriftlichen Übereinkunft der Parteien.

2. Angebote
Alle Angebote auf Web-Seiten, in Katalogen, Prospekten, Ausstellungen usw. erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die Firma ist nur an Angebote gebunden, die
persönlich an den Kunden gerichtet werden. Unsere Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von maximal 60 Tagen. Das Produktesortiment kann jederzeit und ohne
besondere Anzeige geändert werden. Die Firma ist nicht verpflichtet, alle auf Web-Seiten, in Katalogen, Prospekten, Ausstellungen usw. aufgeführten Artikel am Lager
zu halten.

3. Preise
Die Firma behält sich das Recht vor, die angegebenen Preise zu jeder Zeit und ohne besondere Anzeige zu ändern. Die Preise verstehen sich als reine Produktkosten
ab Lager der Firma. Bei Bestellungen mit einem Warenwert unter Fr. 100.- kann ein angemessener Kleinmengenzuschlag belastet werden.

4. Transport-, Verpackungsmaterial- und andere Kosten
Allfällige Kosten für Transport, Einbau, Verpackung, Paletten, Entladung, Kran, spezielle Maschinen, usw. sind in unseren Preisen nicht inbegriffen und werden nach
dem gültigen Tarif bei der Rechnungserstellung verrechnet. Diese Kosten können erhöht werden, insbesondere aufgrund von Treibstoffpreisschwankungen und
Anpassung der LSVA. Kostenzuschläge für Transporte in den Bergen werden erhoben.

5. Lieferungen
5.1. Lieferfristen

Die Firma setzt alles daran, um die Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch nur ungefähr und verpflichten die Firma keineswegs. Nicht eingehaltene Fristen geben
dem Kunden kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag und auf Entschädigung seitens der Firma. Insbesondere höhere Gewalt, Streik, Betriebseinstellung,
Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Lieferverzug oder Nichtlieferung eines Zulieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnliche
unvorhergesehene und von unserem Willen unabhängige Ereignisse entbinden die Firma von der Erfüllung abgeschlossener Verträge innert vereinbarter Lieferfrist oder
sogar von deren ganzen Erfüllung im Falle einer Lieferunmöglichkeit. Die vereinbarten Lieferfristen gelten ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller
vom Kunden benötigten Angaben. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Frist/Termin abzurufen;
sofern keine besondere Frist/Termin festgelegt ist, beträgt diese längstens sechs Monate seit Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma berechtigt,
sofortige Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Falls vor dem Abruf der Lieferung oder einer Teillieferung Preiserhöhungen seitens der Lieferanten der Firma erfolgen,
so werden diese für die noch nicht abgerufenen Lieferungen oder Teillieferungen weiterbelastet.

5.2. Transport und Entladung
Unsere Waren werden durch die Firma selbst oder durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen an die auf der Offerte, Bestellungsbestätigung oder vom
Kunden angegebene Adresse geliefert, wobei der Entladeort von unseren Fahrzeugen leicht erreichbar sein muss. Bei Entladung wird die Ware neben das Fahrzeug auf
den Boden gestellt. Bei Entladung von Waren hat der Empfänger die notwendige Mithilfe zu stellen. Die Firma stellt jegliche Wartezeit nach dem gültigen Tarif in
Rechnung. Sofern die Lieferung avisiert wurde, der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person jedoch bei der Entladung nicht anwesend ist, gilt die Ware mit
Entladung als ordnungsgemäss übergeben. Allfällige Transportschäden sind der Firma durch den Kunden innerhalb von 48 Stunden nach Annahme der Ware schriftlich
mitzuteilen.

6. Nutzen- und Gefahrenübergang
Nutzen und Gefahr gehen ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, ab welchem der Kunde die Ware ab Verkaufsstelle oder Lager der Firma übernimmt. Ausgenommen
hiervon sind Lieferungen, welche durch die Firma oder in deren Namen durch den Lieferanten erfolgen, in welchem Falle Nutzen und Gefahr mit dem Entladen der Ware
auf den Kunden übergehen.

7. Gewährleistung
7.1. Mängelrüge

Der Kunde hat die Beschaffenheit der Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Mängelrüge bezüglich der Ware sowie Beanstandungen wegen unvollständiger oder
unrichtiger Lieferung werden von der Firma nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Ware unter Vorlage der Lieferpapiere oder
der Rechnung bei der ausliefernden Verkaufsstelle schriftlich geltend gemacht werden. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen sofort
nach ihrer Feststellung gemeldet werden. Versäumt dies der Kunde, so gilt die Ware als genehmigt. Die Mängel sind genau zu bezeichnen. Nimmt der Kunde oder ein
von ihm bezeichneter Dritter ohne schriftliche Zustimmung der Firma Änderungen oder Reparaturen an der Ware vor oder wird diese in Betrieb genommen oder die
Inbetriebnahme versucht, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

7.2. Ausschluss
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für die Beseitigung von Mängeln, welche durch normalen Verschleiss, äussere Einflüsse oder unsachgemässe Behandlung
durch den Kunden entstehen. Handelsüblich oder herstelltechnisch bedingte geringe Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewichten und
Grösse, sowie geringfügige Farbabweichungen gelten nicht als Mangel, soweit die gelieferte Ware zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist. Alle in Katalogen, Listen,
Massskizzen, Offerten und Auftragsbestätigungen diesbezüglich gemachten Angaben verstehen sich daher als ungefähre Angaben und sind für die Firma nicht
verbindlich.

7.3. Garantieleistungen
Bei berechtigten Mängelrügen und Garantieansprüchen ist die Firma nach ihrer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu
reparieren, oder eine Preisreduktion zu gewähren, oder den Kauf rückgängig zu machen. Ersetzte oder zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum der Firma über.
In besonderen Fällen kann die Firma die Ein- und Ausbaukosten sowie die Transport- und Servicespesen ganz oder teilweise übernehmen, soweit diese in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert der beanstandeten Ware stehen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht in irgendwelcher Art
an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (direkte und indirekte Schäden), sind ausgeschlossen. Vorbehalten sind die Garantieleistungen, die der Lieferant oder
der Hersteller direkt dem Kunden gewährleistet. Mängelrügen und Garantieansprüche befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. Die
Gewährleistungspflicht der Firma gilt als ausgeschlossen, wenn und soweit sie die Funktion einer Fakturierungs- und Zahlstelle einnimmt. Bei Artikeln mit einem
Warenwert von weniger als CHF 1‘500.- versteht sich die gewährte Garantie als „Bring-in“ Garantie, d.h. das bemängelte Produkt muss ohne Kostenfolge zur
Beurteilung/Ersatz an die Firma retourniert werden.

7.4. Haftung
Die Haftung der Firma für Schäden beschränkt sich unter allen Anspruchsgrundlagen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und ist darüber hinaus im gesetzlich
zulässigen Rahmen wegbedungen. Die Firma übernimmt namentlich keine Haftung für Mangelfolgeschäden.

8. Umtausch und Warenrücknahmen
Umtausch und Rücknahme von Waren sind nur im Einverständnis mit der Firma möglich. Spezialanfertigungen und Waren, welche die Firma nicht an Lager führt oder
die ab Fabrik geliefert wurden, werden nicht zurückgenommen. Allfällige Transport- und Verpackungskosten trägt in jedem Fall der Kunde. Verfallene Waren und
angebrochene Verpackungen werden weder umgetauscht noch zurückgenommen. Retourwaren werden nur in einwandfreiem Zustand angenommen; sie werden mit
einem Abzug von mindestens 20% auf die Faktura-Preise gutgeschrieben. Für sämtliche Retouren wird durch die Firma ein Retourschein erstellt.

9. Zahlungsbedingungen
Es gilt die Zahlungsfrist gemäss unterzeichnetem Kaufvertrag bzw. Faktura. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne zusätzliche Mahnung in Verzug.
Die Firma ist berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu handelsüblichen Konditionen zu verlangen. Der Kunde, der seine Kreditlimite ausgeschöpft hat oder der
mit seinen Zahlungen länger als einen Monat in Verzug ist, kann mit sofortiger Wirkung und ohne besondere Mitteilung für weitere Lieferungen auf Kredit gesperrt
werden. Bei Verzug des Kunden kann die Firma die weiteren Lieferungen zurückhalten, bis der Verzug behoben ist; geschieht dies nicht, kann die Firma vom Vertrag
zurücktreten. Die Firma behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverspätungen die verkaufte Ware zurückzunehmen.
Abzüge ohne Gutschriften sind nicht gestattet. Bei allfälligen unberechtigten Skontoabzügen erfolgt eine automatische Nachbelastung. Ist ein Skonto vereinbart, darf
dieser erst nach Gutschriftenabzug berechnet werden..

10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum der Firma. Die Firma ist somit ermächtigt, die Eintragung des vorliegenden
Eigentumsvorbehaltes in das öffentliche Register beim Betreibungsamt auf Kosten des Kunden einseitig zu veranlassen.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Firma und dem Kunden findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung, unter Ausschluss des
„Wiener Kaufrechts“ (CISG). Gerichtsstand ist der Sitz der Firma.

Nach oben